1.1 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten nur Zinsen bis zum 6. Februar 2017, dem Tag der Schlussabrechnung in der Pfändung Nr. ________, zugute. Zwischen der letzten Verwertung und der effektiven Ausrichtung des Reinerlöses sei kein Zins geschuldet, obschon der Gläubiger über das Kapital während dieser Periode nicht verfügen könne. Zwar besage Art. 12 SchKG, dass der Zinsenlauf mit der Zahlung an das Betreibungsamt aufhöre.