2. Die Verfügung vom 5. April 2022 sei aber insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt Zug damit entschied, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Vorbehalt allfälliger (berechtigter) Kosten des Betreibungsamtes seien diese CHF 9'077.96 vielmehr an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 10. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).