3. Mit Arrestbefehlen vom 23. August 2013, 3. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer die Forderung von D.________ gegenüber der sich im Konkurs befindlichen E.________ AG in Liquidation, ohne Domizil, Zug, vertreten durch das Konkursamt Zug, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der zu erwartenden Dividende bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar. Die entsprechenden Arresturkunden des Betreibungsamtes Zug datieren vom 9. September 2013, 10. Dezember 2015 und 11. Februar 2016 (act. 1/9).