2. Am 9. Juli 2015 sprach das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer 2 nachträglich den – im Strafverfahren irrtümlich nicht geltend gemachten – Zins zu 5 % seit 1. Juli 2000 auf dem Schadenersatzbetrag von EUR 76'693.78 zu (act. 1/6). Auf die von D.________ erhobenen Beschwerden traten das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 und das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 nicht ein (act. 1/7-1/8).