{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-15_2022-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa960f0ae3677791dc77049ef882119fcdb13e07aa7db9c34619ce168d5d9d8bcad2abfbcace44cf206e5a99067522002f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa960f0ae3677791dc77049ef882119fcdb13e07aa7db9c34619ce168d5d9d8bcad2abfbcace44cf206e5a99067522002f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_15", "Checksum": "52577c98c887727ae47b61a31a2ebf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen,\neinschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der\nBetreibungskosten (Art. 68 SchKG), ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 SchKG). In der Lehre wird\ndarauf hingewiesen, dass der Zins, sofern er geltend gemacht worden sei (Art. 67 Abs. 1 Ziff.\n3 ZPO), bis zum Zeitpunkt der Verwertung (Art. 144 Abs. 4 SchKG) und nicht etwa bis zur\nVerteilung laufe. Zahlungen ans Betreibungsamt seien der Verwertung gleichzusetzen und\nbrächten die Schuld zum Erlöschen und hätten auch ein Ende des Zinsenlaufes zur Folge\n(Stöckli/Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,\n2. A. 2014, Art. 144 SchKG N 21; vgl. auch Schöniger/Rüetschi, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 144 SchKG N 76b). Das Bundesgericht führte in BGE 127 III 182 aus, die\nBezahlung des Betrages der gepfändeten Forderung an das Amt sei nicht nur einer\nVerwertung gleichzusetzen, sondern damit erlösche auch die Schuld gemäss Art. 12 SchKG.\nAm Tag der Zahlung [an das Betreibungsamt] höre der Lauf der vertraglichen Zinsen auf. Der\nUmstand, dass eine Widerspruchsklage hängig und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme\nverfügt sei, verpflichte das Amt lediglich, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der\nbesagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Im Urteil 5A_47/2020\nvom 6. Mai 2020, E. 5.1.2, hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.\n\n1.4 Gemäss Pfändungsurkunde vom 7. Januar 2021 pfändete das Betreibungsamt Zug in den\nBetreibungen der Beschwerdeführer gegen D.________ (Pfändung Nr. ________) sämtliche\nGuthaben von D.________ gegenüber der sich im Konkurs befindlichen E.________ AG in\nLiquidation, ohne Domizil, Zug, vertreten durch das Konkursamt Zug, im Falle nachträglicher\nVerteilung der bei der Depositenanstalt hinterlegten CHF 500'000.00, gemäss\nVerteilungsplan Konkurs Nr. ________ vom 11. November 2015 / 4. Mai 2016 (vgl.\nact. 1/17). Gepfändeter Gegenstand ist somit eine Forderung. Bei einer gepfändeten\nForderung läuft der Zins bis zur Verwertung, wobei Zahlungen an das Betreibungsamt mit\nder Verwertung gleichzusetzen sind (vgl. vorne E. 1.3). Aus den Akten geht hervor, dass das\nKonkursamt Thurgau im Juli 2021 die bei der Depositenanstalt hinterlegten CHF 500'000.00\nabzüglich Negativzinsen von CHF 16'175.61 und Publikationskosten von CHF 126.60, somit\nnoch CHF 483'697.79, an das Konkursamt Zug überwies. Das Konkursamt Zug zog für seine\nArbeiten weitere CHF 2'742.30 ab und überwies die restlichen CHF 480'955.49 am 24. März\n2022 an das Betreibungsamt Zug (vgl. act. 1/18-1/19). Mit dem Eingang der Zahlung beim\nBetreibungsamt Zug erfolgte die Verwertung der zugunsten der Beschwerdeführer\ngepfändeten Forderung. Somit endete der Zinsenlauf für die Beschwerdeführer am 24. März\n2022.\n\n1.5 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass das Betreibungsamt Zug bereits am\n6. Februar 2017 die Schlussabrechnung in der Pfändung Nr. ________ erstellt hatte\n(act. 4/2). Zu diesem Zeitpunkt waren die CHF 500'000.00 immer noch bei der\nDepositenanstalt zu Gunsten des Inhabers des Schuldbriefes hinterlegt. Es war unklar, ob\nsich der Inhaber des Schuldbriefes melden würde, mithin ob die CHF 500'000.00 (abzüglich\nKosten) dereinst den Beschwerdeführern überhaupt zur Verfügung stehen würden. Erst mit\nder Zahlung an das Betreibungsamt Zug standen das Verwertungsergebnis der gepfändeten\nSeite 6/7\n\nForderung und der Endtermin für die Zinsberechnung fest. Dass die Gläubiger im Konkurs für\ndie Dauer einer Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins haben, hängt mit der\nunterschiedlichen gesetzlichen Regelung im Konkurs- und Pfändungsverfahren zusammen.\nIm Konkursverfahren hört der Zinsenlauf gegenüber dem Schuldner mit der Eröffnung des\nKonkurses auf (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), während im Pfändungsverfahren der Zins bis\nzum Zeitpunkt der letzten Verwertung läuft (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG).\n\n1.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung, dass der Zins bis\nzum Eingang der Zahlung ans Betreibungsamt Zug läuft, somit vorliegend bis zum 24. März\n2022. Folglich sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 5. April 2022 in der\nPfändung Nr. ________ insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt damit verfügte, die\nrestlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen.\nDas Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, die CHF 9'077.96 nach Abzug der eigenen Kosten\nan die Beschwerdeführer auszubezahlen.\n\n2. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n"}