{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-15_2022-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_15_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa960f0ae3677791dc77049ef882119fcdb13e07aa7db9c34619ce168d5d9d8bcad2abfbcace44cf206e5a99067522002f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa960f0ae3677791dc77049ef882119fcdb13e07aa7db9c34619ce168d5d9d8bcad2abfbcace44cf206e5a99067522002f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_15", "Checksum": "52577c98c887727ae47b61a31a2ebf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 5. April 2022 wird insoweit akzeptiert, als das Betreibungsamt Zug damit\nentschied, den Beschwerdeführern CHF 471'877.53 der CHF 480'955.49 auszubezahlen.\n\n2. Die Verfügung vom 5. April 2022 sei aber insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt Zug damit\nentschied, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer\nauszubezahlen. Unter Vorbehalt allfälliger (berechtigter) Kosten des Betreibungsamtes seien diese\nCHF 9'077.96 vielmehr an die Beschwerdeführer auszubezahlen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\n10. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n11. D.________ schloss in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 (Posteingang: 31. Mai 2022)\nsinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).\nSeite 4/7\n\n12. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Stellung (act. 8), wozu\nsich wiederum D.________ am 4. Juli 2022 unaufgefordert äusserte (act. 12).\n\nErwägungen\n\n1. Streitig ist vorliegend einzig die Berechnung der Zinsforderung der Beschwerdeführer,\nkonkret der Endtermin für die Zinsberechnung.\n\n1.1 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten nur Zinsen\nbis zum 6. Februar 2017, dem Tag der Schlussabrechnung in der Pfändung Nr. ________,\nzugute. Zwischen der letzten Verwertung und der effektiven Ausrichtung des Reinerlöses sei\nkein Zins geschuldet, obschon der Gläubiger über das Kapital während dieser Periode nicht\nverfügen könne. Zwar besage Art. 12 SchKG, dass der Zinsenlauf mit der Zahlung an das\nBetreibungsamt aufhöre. Art. 144 SchKG bestimme aber auch für den Fall, dass eine\nWiderspruchsklage hängig sei und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt worden\nsei, dass das Betreibungsamt lediglich dazu verpflichtet sei, den Betrag zu hinterlegen und\nnach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Dies\ngelte vorliegend analog. Selbst die direkt betroffenen Gläubiger im Konkurs hätten für die\nDauer der Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins. Es sei deshalb nicht einzusehen,\nwieso die Pfändungsgläubiger für die Zeit der Hinterlegung Anspruch auf Verzugszins haben\nsollten. Mit dem zu verteilenden Betrag von CHF 480'955.49 habe sich für die gesamte\nPfändungsgruppe eine genügende Deckung ergeben. Der Überschuss von CHF 9'077.96 sei\nmit den Verwertungs-/Inkassokosten des Betreibungsamtes von total CHF 1'174.50\nverrechnet worden. Der Restbetrag von CHF 7'903.46 werde – nach Rechtskraft der\nAbrechnung – an den Schuldner überwiesen (vgl. act. 4).\n\n1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die beiden Zahlungen des Konkursamtes Zug\nseien in zeitlicher Hinsicht separat abzurechnen, und zwar jeweils auf das Datum hin, an\nwelchem das Betreibungsamt Zug die Zahlung erhalten habe (Art. 12 Abs. 2 SchKG analog).\nFür die zweite Zahlung über CHF 480'955.49 sei dies das Datum der Gutschrift vom 24. März\n2022. Die CHF 480'955.49 seien also auf dieses Datum hin auf die nach der letzten\nVerteilung vom 6. Februar 2017 verbliebenen Forderungen der Beschwerdeführer\nanzurechnen bzw. zu verteilen (Art. 144 Abs. 1 SchKG), einschliesslich der seither\naufgelaufenen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 SchKG). Zusammen hätten die Beschwerdeführer per\n24. März 2022 insgesamt CHF 574'691.76 zugute, und damit weitaus mehr als die CHF\n480'955.49, welche das Betreibungsamt Zug nun zu verteilen habe. Dasselbe Ergebnis zeige\nsich, wenn man auf die vom Betreibungsamt in der zweiten Pfändung vom 7. Januar 2021\nverwendeten (wenn auch zu tiefen) Bezifferungen abstelle. Schon diese überstiegen mit CHF\n488'229.36 die zur Verteilung stehenden CHF 480'955.49. Abgesehen von allfälligen\nungedeckten Kosten des Betreibungsamtes gebe es damit keinen Grund, nicht die ganzen\nCHF 480'955.49 an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Verteilungsverfügungen vom\n5. April 2022 seien somit insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern CHF 9'077.96 der\nCHF 480'955.49 vorenthalten würden (und diese nicht berechtigterweise für Kosten des\nBetreibungsamtes Zug verwendet würden; vgl. act. 1).\nSeite 5/7\n\n"}