Diese medizinisch nicht zu begründende Dosierung werde nicht nur zukünftig irreversible Auswirkungen auf die Kognition und Motorik des Beschuldigten haben, sondern beeinflusse als Psychopharmaka u.a. auch dessen Bewusstseinstätigkeit und habe eine enthemmende Wirkung (act. 3/1/27 S. 54, 57). Ferner berief sich der Beschuldigte im Tatzeitraum auch selber auf seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ("lästige Gedächtnisschwäche"; "Konzentrationsstörungen") im Zusammenhang mit einer früheren Hirnverletzung (act. 13/8; act. 3/1/27 S. 41).