3.4.8 Auch die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten deutet tendenziell auf dessen eingeschränkte Glaubwürdigkeit hin. Der Gutachter J.________ diagnostizierte beim Beschuldigten neben nicht krankheitsrelevanten narzisstischen Wesenszügen auch eine (1.) schwerste Benzodiazepin-Abhängigkeit, (2.) Opioidabhängigkeit und (3.) drogenbedingte seelische Depravation im Tatzeitraum. Wie der Gutachter K.__