vielmehr beantragte er damals zusammen mit dem Beschuldigten die Verurteilung der Täter (Verfahren S 2019 22-24). Überzeugende Motive, warum G.________ als ordentlich eingeschworener Zeuge den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch belasten sollte, kann der Beschuldigte insgesamt nicht schildern und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich (Verweis auf SE GD 45 S. 18 Ziff. 1.7).