Deutlich gegen diese Theorie des Beschuldigten spricht indessen, dass der Prozess gegen die damaligen Täter im Juli 2019 noch am Obergericht des Kantons Zug hängig war und es keine Anzeichen gab, dass G.________ zu deren Gunsten Verfahrenshandlungen vornahm (bspw. Desinteresseerklärung, Widerruf Aussagen, etc.); vielmehr beantragte er damals zusammen mit dem Beschuldigten die Verurteilung der Täter (Verfahren S 2019 22-24).