Wenig später ergänzte der Beschuldigte, dass er G.________ doch um neun Uhr abends kurz gesehen habe, als dieser mit Kopfhörern und ohne ein Wort zu sagen die Wohnung verlassen habe. Vor dem Gericht schilderte der Beschuldigte dann den Ablauf so, dass er ins Bad habe gehen wollen, G.________ aber vor ihm ins Bad und anschliessend auf sein Zimmer gegangen sei. Sie hätten kein Wort gewechselt und G.________ habe Kopfhörer drin und zwei Bierdosen unter dem Arm bzw. in der Hand gehabt. Nachher habe er ihn nicht mehr gesehen.