Gleichfalls widersprüchlich fallen die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juli 2019 aus. So sagte der Beschuldigte aus, dass er den Tag mit einer unbekannten Frau verbracht und er G.________ abends um ca. 21.30 Uhr gesehen habe, als dieser aus der Badewanne gekommen sei. Dieser habe dann eine abwertende Geste ihm gegenüber gemacht und dann mit einer Büchse in der Hand die Wohnung verlassen. Vor Schranken der Vorinstanz legte der Beschuldigte dann dar, dass er den ganzen Tag in der Badi gewesen sei und G.________ an diesem Tag nicht gesehen habe. Wenig später ergänzte der Beschuldigte, dass er G._____