Betreffend den Vorfall vom 30. Juni 2019 schildert der Beschuldigte fortgesetzt über die Einvernahmen hinweg unterschiedliche Abläufe. So sagte der Beschuldigte aus, dass er G.________ mit einem Badetuch geschlagen habe, während er gemäss seiner Darstellung in der Schlusseinvernahme G.________ nur mit einem Wolltuch übers Gesicht wischte.