Dass G.________ zur Einvernahme vom 2. August 2019 im Nachgang zum Nationalfeiertag leicht alkoholisiert erschien (0.15 mg/l, vgl. act. 1/1/4), ist für seine Glaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Insgesamt hat damit das Gericht keine wesentlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G.________. 3.4.4 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren wie auch vor erster Instanz in zeitlicher Hinsicht eher wirr und inhaltlich widersprüchlich.