So gab G.________ auch ausdrücklich zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten nicht schaden wollte (act. 2/4 Ziff. 60). Gleichzeitig ist zu erwägen, dass sich G.________ nie am Verfahren beteiligte und auch keine Ansprüche aus den Handlungen des Beschuldigten geltend machte. Zusätzlich werden die Aussagen vom G.________ dadurch gestützt, dass er am 2. August 2019 seine Aussagen als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei falscher Aussage gemäss Art. 307 StGB in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung wiederholte und sich den Ergänzungsfragen des Verteidigers stellte. Dass G.___