Eine Auflösung der gemeinsamen Wohnung hätte G.________ sodann auch mittels Kündigung erreichen können, dafür wäre keine Anzeige gegen den Beschuldigten notwendig gewesen. Aufgrund der genannten Umstände, insbesondere dem Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten in Kombination mit dessen umfangreichen Waffenbesitz, erscheint es insgesamt nicht als eine Retorsionshandlung, dass sich G.________ gegen seinen Mitbewohner an die Polizei wandte. Die Anzeigeerstattung war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und kann nicht als Racheakt interpretiert werden. So gab G.______