Allerdings war die Entfernung des Beschuldigten aus der Wohnung letztlich keine Option für G.________, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten konnte und als Folge ebenfalls ausziehen musste (act. 2/4 Ziff. 11). Eine Auflösung der gemeinsamen Wohnung hätte G.________ sodann auch mittels Kündigung erreichen können, dafür wäre keine Anzeige gegen den Beschuldigten notwendig gewesen.