3.4.3 Was das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und G.________ zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung anbelangt, besteht Einigkeit, dass diese zerstritten waren und die Hausgemeinschaft faktisch gescheitert war. Entsprechend kann isoliert betrachtet nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Anzeige erfolgte, um den Beschuldigten wegen der schlechten zwischenmenschlichen Stimmung in der Wohngemeinschaft loszuwerden. Allerdings war die Entfernung des Beschuldigten aus der Wohnung letztlich keine Option für G.________, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten konnte und als Folge ebenfalls ausziehen musste (act. 2/4 Ziff.