Ebenfalls schilderte G.________ auch zu Beginn der ersten Einvernahme spontan, dass er seinen eigenen Fernseher zerstört habe, weil der Beschuldigte zu laut in der Nacht fern gesehen habe, womit sich G.________ selber in ein eher schlechtes Licht rückt. Ferner hatte G.________ auch keine Probleme damit, zu Protokoll zu geben, dass er am Feierabend nach der Arbeit auf der Baustelle mit jeweils durchschnittlich drei Liter Bier mehr Alkohol trinke als der Beschuldigte (act. 2/4 Ziff. 47). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von G.________ insgesamt als glaubhaft einzustufen. Seite 16/38