Ferner scheint G.________ auch nicht bestrebt zu sein, seinen eigenen Anteil an den Streitereien mit dem Beschuldigten zu verharmlosen, zumal er ohne weiteres zugibt, dass er den Anlass für den Streit am 30. Juni 2019 gesetzt habe, indem er die Küche ungereinigt zurück gelassen habe. Auch übernimmt er die Verantwortung für den Auslöser für das Ausrasten des Beschuldigten am 21. Juli 2019, da er den Frisbee kaputt gemacht habe, indem er drauf getreten sei. Ebenfalls schilderte G.______