Auch die Aussagen betreffend den plötzlich verschwundenen Badezimmerschlüssel gehen in die gleiche Richtung (vgl. act. 2/4 Ziff. 9). Solche inneren Details über Ängste - egal, ob diese Ängste berechtigt waren oder nicht - sprechen als sog. Realkennzeichen deutlich für den Wahrheitsgehalt der von G.________ vorgetragenen Version, insb. einer Drohung und einem darauffolgenden Unsicherheitsgefühl betreffend die Umsetzung der Drohung (vgl. Vorinstanz, SE GD S. 8 Ziff. 7.3).