Die von G.________ zu Protokoll gegebenen Reaktionen auf die Drohungen des Beschuldigten (bspw. Schlaflosigkeit; Angst; im Zimmer warten; dem Beschuldigten ausweichen; die Suche nach Rat bei Arbeitgeber und Sozialamt; ausserhalb der Wohnung duschen/übernachten, etc.) erscheinen als adäquat und indizieren eine Reaktion auf tatsächlich erlebte Ereignisse. Insbesondere die von G.________ detailliert zu Protokoll gegebene Episode, wie er am 22. Juli 2019 beim Verlassen der Wohnung befürchtete, der Beschuldigte würde ihm auflauern, weil er seine Zimmertüre nicht wie üblich abgeschlossen hatte (act. 2/4 Ziff.