3.4.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls erkannte, sind die Aussagen des Zeugen G.________ ansonsten qualitativ detailreich und schildern das Zusammenleben mit dem Beschuldigten plastisch anhand zahlreicher Beispiele. Seine Aussagen wirken authentisch, zumal er teilweise den Beschuldigten in Schutz nimmt und seine Handlungen am 30. Juni 2019 noch als nicht bedrohlich bzw. als kindisches "täubelen" und "zwängelen" abtut bzw. sich erst nach diesem Vorfall Gedanken betreffend das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und seine eigene Sicherheit macht.