Kleinere Abweichungen in den Aussagen von G.________ betreffend den genauen Ablauf und den Wortlaut sind insbesondere betreffend die Ereignisse vom 30. Juni 2019 plausibel, da diese zeitlich etwas länger zurück lagen und er die Aussagen nicht als bedrohlich wahrnahm. Keine der festgestellten Abweichungen in den Aussagen ist erheblich (zumal der Beschuldigte u.a. auch aussagte, er habe G.________ auf das Sofa gestossen) und lässt auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage schliessen.