Betreffend die Rangelei besteht sodann ein kleinerer Widerspruch darin, dass G.________ in der ersten Einvernahme schilderte, er sei durch den Beschuldigten arretiert ("Schwitzkasten") und aufs Sofa gedrückt worden, während er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab, dass er vom Beschuldigten arretiert ("Schwitzkasten") und auf den Boden geworfen worden sei (act. 2/1 Ziff. 8+16; act. 2/4 Ziff. 25 + 28). Insgesamt handelte es sich sowohl bei den Vorfällen am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 um ein dynamisches Geschehen im Rahmen einer angespannten und aggressiven Stimmung. Kleinere Abweichungen in den Aussagen von G._