es gebe keinen besseren Ort, jemanden umzubringen, als im Gefängnis, denn dort sage niemand aus. Dies habe er von einem Portugiesen erfahren, als er aus dem Gefängnis gekommen sei (OG GD 10/1). 3.4 Beweiswürdigung 3.4.1 Wie bereits die Vorinstanz detailliert darlegte, sind die Aussagen des Zeugen G.________ betreffend den Kernsachverhalt grundsätzlich konstant. Die geschilderten Kraftausdrücke des Beschuldigten ("Wixxer", "Arschloch") wiederholte G.________ in den Einvernahmen. Beim genauen Wortlaut der Drohungen ergeben sich folgende Unterschiede zwischen den Aussagen von G.________ an den beiden Einvernahmedaten: