3.3.5 An der Schlusseinvernahme am 14. Mai 2020 führte der Beschuldigte zu den Vorwürfen aus, dass G.________ sich an seinen Lebensmitteln bedient habe. Dabei habe er ihn gestossen, so dass er sich auf das Sofa habe setzten müssen. Dies sei aber nicht mit Gewalt gewesen. Weil er ihn dann ausgelacht habe, habe er ihm dreimal mit einer Wolldecke leicht über das Gesicht gewischt. Ansonsten habe es keine weiteren Konfrontationen gegeben (act. 2/7 S. 7).