auf das Sofa geschubst und anschliessend mit einem Badetuch zweimal geschlagen. Erst später habe G.________, der sich über den Lärm des Beschuldigten beim Fernsehen beschwerte, den Fernseher gepackt und zu Boden geschmissen (act. 3/1/27 S. 43). Zum zweiten Vorfall am Seite 13/38