3.3.3 Die Zuger Polizei berichtete am 29. Juli 2019 über Ermittlungshandlungen in der Angelegenheit betreffend einen Entlastungszeugen namens I.________. Dieser soll gemäss dem Beschuldigten bestätigen können, dass er zur Tatzeit (21. Juli 2019, ca. 11:00 Uhr) nicht am Tatort gewesen sei und würde ihn entlasten. Die Abklärungen der Polizei ergaben, dass I.________ ein Mithäftling des Beschuldigten war und zum Tatzeitpunkt bereits in der Strafanstalt Zug einsass (act. 1/1/3).