Beschuldigten alleine in der Wohnung zurück gelassen. Die Drohung habe in ihm Nervosität und Adrenalin ausgelöst. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, habe in ihm Angst ausgelöst und er sei nicht mehr gerne nach Hause gegangen (act. 2/4). 3.3 Aussagen des Beschuldigten