Das Verhalten des Beschuldigten sei ihm eher als ein "täubelen" vorgekommen, es sei ein "zwängelen" gewesen ohne die Absicht, zu verletzen. Es sei damals auch nicht bedrohlich gewesen, bzw. das Verhalten des Beschuldigten habe er nicht ernst genommen. Er habe sich nachher einfach Gedanken über das Verhalten des Beschuldigten gemacht, insb. angesichts dessen Drogenkonsums. Betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2019 sagte G.________ aus, dass er nach Hause gekommen und auf einen Frisbee gestanden sei, so dass dieser in die Brüche gegangen sei.