_ sei dabei ein Alkoholiker gewesen. So sei es nicht unüblich, dass es gegenseitig zu Beschimpfungen kommt. Drohungen in einem solchem Umfeld mit einem rauen Umgangston seien sogenannte leere Drohungen ("Bluffs") und dementsprechend straflose Drohungen (OG GD 10/2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass das Urteil der Vorinstanz schlüssig sei und dass dieses zu bestätigen sei. 3. Feststellung des Sachverhalts 3.1 Aussagen von G.________