Die Aussagen von G.________ seien ferner unglaubwürdig. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn an beiden Vorfällen mit den genau gleichen Ausdrücken beschimpft haben soll. Es sei ferner unerklärlich, inwiefern der Beschuldigte G.________ in Angst und Schrecken versetzt habe und es stelle sich die Frage, warum er immer wieder in die Wohnung zurück gekehrt sei. Gesamthaft sei das ehemals freundschaftliche Verhältnis des Beschuldigten zu G.________ angespannt gewesen. Offensichtlich sei der gemeinsame Haushalt von Drogen und Alkohol geprägt gewesen. G.________ sei dabei ein Alkoholiker gewesen.