So könne vorliegend nach Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe Umgang genommen werden, da G.________ den Beschuldigten provoziert habe. Betreffend die Drohungen und Beschimpfungen stützte die Vorinstanz einzig auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers ab. Es seien keine Entlastungszeugen ermittelt worden, obwohl dies möglich gewesen sei, zumal der Beschuldigte gesagt habe, dass "H.________" nach Knonau umgezogen sei. Die Befragung von "H.________" und Mitarbeitenden der Hirsgarten-Badi sei geboten gewesen. Ansonsten sei die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz willkürlich erfolgt. Die Aussagen von G._____