2.2 Die Verteidigung argumentierte, dass der freundschaftliche, anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen oder das harmlose Schubsen noch nicht als Tätlichkeiten gelten, auch wenn diese recht heftig ausfallen würden. Die für eine Tätlichkeit notwendige Intensität sei durch die Tathandlungen des Beschuldigten nicht erreicht worden. So habe der Beschuldigte G.________ nicht in den Schwitzkasten genommen, seine Aussagen seien diesbezüglich widersprüchlich. Ausserdem habe G.________ den Beschuldigten provoziert, indem er diesen ausgelacht habe. So könne vorliegend nach Art.