Sodann sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte bei einem zweiten Vorfall am 21. Juli 2019, ca. 11:00 Uhr, G.________ erneut beleidigte und bedrohte (SE GD 49 S. 12 f., 18). Die Vorinstanz bewertete die entsprechenden physischen Handlungen des Beschuldigten vom 30. Juni 2019 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Die Kraftausdrücke, welche der Beschuldigte gegenüber G.________ verwendete ("Wixxer", "Arschloch") wertete die Vorinstanz als Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Sodann qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegenüber G.___