2.1 Die Vorinstanz stellte nach einer umfassenden Aussagewürdigung auf die Aussagen von G.________ ab und erachtete es aufgrund dessen als erstellt, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall am 30. Juni 2019 um ca. 12:30 Uhr G.________ erst mit Worten bedrohte und beleidigte und diesen anschliessend kurze Zeit in den Schwitzkasten nahm, aufs Sofa oder auf den Boden warf und wenige Male mit einer Wolldecke schlug. Sodann sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte bei einem zweiten Vorfall am 21. Juli 2019, ca. 11:00 Uhr, G.________ erneut beleidigte und bedrohte (SE GD 49 S. 12 f., 18).