1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zu den Tatbeständen der Tätlichkeit, der Beschimpfung und der Drohung sowie die Grundlagen der Aussagewürdigung und der Unschuldsvermutung umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (SE GD 45 S. S. 8 ff.). 1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. 2. Standpunkte der Parteien