Folglich ergibt sich auch aus dem Verhalten gegenüber dem Amtsarzt am 26. Juli 2019, dass der Beschuldigte in der Lage war, zu artikulieren und strategisch-manipulativ vorzugehen. Der Argumentation der Verteidigung, welche es im Übrigen unterlässt, rechtsrelevante Folgen und Auswirkungen aus ihren Behauptungen zur Vernehmungsunfähigkeit auf das Beweisergebnis abzuleiten, kann damit zusammenfassend nicht gefolgt werden.