Der zuständige Amtsarzt vermerkte keine Entzugserscheinungen und vermerkte stattdessen, dass sich der Beschuldigte die geltend gemachten Leiden wie Klaustrophobie oder Epilepsie wahrscheinlich mehrheitlich selber einbilde und der Beschuldigte versucht habe, ihn "vollzutexten", um sein Begehren nach der Testierung einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit durchzusetzen (act. 4/14). Folglich ergibt sich auch aus dem Verhalten gegenüber dem Amtsarzt am 26. Juli 2019, dass der Beschuldigte in der Lage war, zu artikulieren und strategisch-manipulativ vorzugehen.