7.2 Bei der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, dass es ihm besser gehe als gestern, da er die Medikamente erhalten habe (act. 4/6 Ziff. 1). Aus den zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten auf dem Protokoll ergibt sich erneut, dass er das Protokoll durchlesen und auch sachgerecht abändern bzw. ergänzen konnte (act. 4/6). Insgesamt ist damit am 24. Juli 2019 aufgrund der Medikamentenabgabe von einem besseren medizinischen Zustand beim Beschuldigten auszugehen, woraus zu schliessen ist, dass auch an diesem Tag keine Vernehmungsunfähigkeit vorlag.