7.1 Auch wenn die beiden Einvernahmen vom 23. und 24. Juli 2019 für die nachfolgende Beweiswürdigung durch das Gericht nicht relevant sind und nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, muss diesbezüglich mit der Vorinstanz vermerkt werden, dass keine ausreichenden Anzeichen für eine Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten am 23. und 24. Juli 2019 vorliegen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 um ca. 16:29 Uhr am Bahnhof Zug verhaftet wurde und er bei der Hafteröffnung einwendete, er leide an Klaustrophobie, Epilepsie und einem Hirnschaden. Als Medikamente brauche er MSD und Dormicum (act.