7. Die Verteidigung führte hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise einzig aus, dass die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. und 24. Juli 2019 durchgeführt worden seien, obwohl der Beschuldigte wegen Opiatentzugs damals nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Sie macht damit sinngemäss eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel geltend.