Die Staatsanwaltschaft ficht damit neben dem Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe auch den Sanktionspunkt explizit an. Beim Sanktionspunkt greift mithin das Verschlechterungsverbot zu Lasten des Beschuldigten nicht, wobei das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO bei der erneuten Sanktionsfestsetzung nicht gebunden ist. 5. Von den Parteien nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind insbesondere die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz: