4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig darauf ausgerichtet, den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Urteil vom 28. März 2018 des Bezirksgerichts Bremgarten zu widerrufen und gestützt auf den Widerruf eine neue Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft ficht damit neben dem Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe auch den Sanktionspunkt explizit an.