1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann innert Frist Anschlussberufung erhoben. Es wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten.