8. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts die Anschlussberufung dem amtlichen Verteidiger zu und setzte Frist zu etwaigen Nichteintretensanträgen. Sodann wurde festgestellt, dass die Parteien keine Beweisergänzungen beantragt hatten (OG GD 5). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 wurde festgestellt, dass die amtliche Verteidigung keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatte (OG GD 6).