3. Ziff. 4 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. B.________ sei unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie Freiheitsbeschränkung durch Ersatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen; bei Nichtbezahlen der Geldstrafe betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage. B.________ sei mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen; bei Nichtbezahlen betrage die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag.