6. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts fest, dass der Beschuldigte eine Berufungserklärung eingereicht hatte und setzte der Staatsanwaltschaft Frist für einen Antrag auf Nichteintreten und zur Erhebung der Anschlussberufung (OG GD 3). 7. Mit Eingabe vom 5. Juli 20222 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 4): "1. Die Berufung von B.________ sei abzuweisen.