6.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden nach Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: ein Morgenstern und 31 Stück Munition. 6.2 Die beschlagnahmte grobkörnige Substanz von 46.5 Gramm (Zuger Polizei; Lagernummer 187-2019) wird eingezogen.